Satzung
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der am 10.10.1974 in Schleswig gegründete Wassersportverein führt den Namen Schipper—Club—Schleswig.
Der Stander trägt die Farben blau/gelb mit einem schwarzen Kreis, in dem sich 3 stilisierte weiße Segel befinden.
- Der Sitz des Vereins ist in Schleswig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Bootssportes nach den Grundsätzen des Amateursports.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben‚ die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 2
Die Mitglieder des Vereins sind
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum 21. Lebensjahr.
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen, und 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung müssen diesem Vorschlag zustimmen.
§ 3
Aufnahme neuer Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Beim Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung abzugeben.
Wird gegen den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Mitglieder kein Einspruch erhoben, ist der Bewerber aufgenommen.
Bei Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, die Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
- Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 — 79 BGB.
§ 4
Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren sowie Jahresbeiträge, die nicht teilbar sind.
Die Höhe und der Fälligkeitstermin sowie evtl. Zuschläge für Zahlungsterminüberschreitungen werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Ehepartner zahlen keine Aufnahmegebühr und die Hälfte des Beitrages. Jugendliche sind beitragsfrei.Alle Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige finanzielle Verpflichtungen sind eine Bringschuld.
Die Jahreshauptversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Umlagen beschließen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand ist zu vollziehen bei
- vereinsschädigendem Verhalten
- groben Verstößen gegen die Satzung oder Nichtbefolgen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher ausreichende Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Den Mitgliedern stehen, soweit keine Beschlüsse vorliegen‚ sämtliche Einrichtungen des Vereins zur Verfügung.
- Zu den Pflichten zählen:
- Beitragspflicht
- Beachtung und Innehaltung der Beschlüsse
- Teilnahme an Arbeiten, die notwendig sind. Der Verein ist berechtigt, Ersatzleistung zu verlangen.
- Beachtung und Innehaltung der für Wassersportler gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Gebräuche.
§ 7
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisoren.
§ 8
Mitgliederversammlungen
Die Jahreshauptversammlung hat im I. Quartal stattzufinden. Die Ladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.
Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung müssen bis zum 01. Januar beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Nach Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und hat über den Verlauf ein Protokoll aufzunehmen.
§ 9
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Ersten Vorsitzenden,
- Zweiten Vorsitzenden,
- Schriftführer und
- Kassenwart.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
- die Bewilligung von Ausgaben,
- die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen,
- die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
- alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von der Mehrheit von 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Kassenwart erteilt werden.
Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen. Der Vorstand kann Mitglieder zur Mitarbeit hinzuziehen.
§10
Ausschüsse
Auf Vorschlag des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung Ausschüsse, die notwendige Arbeiten übernehmen.
§ 11
Die Revision
- Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von 2 Jahren, und zwar so, dass deren Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet.
Eine Wiederwahl ist frühestens nach 1-jähriger Unterbrechung möglich.
- Die Revisoren haben die Aufgaben, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassenführung sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
- Sie haben in eigener Verantwortung mindestens einmal jährlich die Geschäfts-, Kassen und Buchführung zu prüfen. Sie können unvermutete Prüfungen vornehmen.
- Über die Ergebnisse der Prüfungen haben die Revisoren Protokolle zu fertigen, auf der Jahreshauptversammlung zu berichten und nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 12
Änderung der Satzung
Die Änderung der Satzung beschließt die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Deckung bestehender Verpflichtungen zu verwenden.
Das restliche Vermögen ist der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu überweisen. Eine Auszahlung aus dem Vereinsvermögen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 02. März 2018 geändert worden und tritt am Tage der Genehmigung durch das Amtsgericht Schleswig in Kraft.
Schleswig, den 02. März 2018
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