Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein informiert über die Regelungen des Landes zur Corona-Pandemie im Hinblick auf den Sportbootverkehr:

Das Land hat am 18. April 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) mit Wirkung vom 20.4.2020 erlassen.

Ebenso wurde für Reiserückkehrer nach Deutschland am 10. April 2020 eine Quarantäneverordnung erlassen.

Nach den vorgenannten Regelungen bleiben die Sportboothäfen zunächst bis zum 3. Mai 2020 geschlossen.

Wesentliche Konsequenzen dieser Regelungen beinhalten die nachfolgenden Punkte:

  1. Übernachtungen in Sportboothäfen sind verboten.

  2. Gastlieger in Sportboothäfen sind unzulässig.

  3. Sämtliche Versorgungseinrichtungen, wie sanitäre Einrichtungen, Strom, Wasser sind geschlossen und nicht verfügbar.

  4. Ein Ein- oder Auslaufen von Booten in oder aus Sportboothäfen ist nicht zulässig.

  5. Winterlagerarbeiten sind nur im Rahmen der geltenden Regelungen zur Kontaktvermeidung zulässig, d.h. außerhalb von Vereinsaktivitäten und ohne Zusammenkünfte z.B. in Winterlagerhallen. Gemeinschaftliche Winterlageraktionen, z.B. zum Kranen sind unzulässig.

  6. Gewerbliche Arbeiten in Sportboothäfen unter Einschluss gewerblicher Yachtüberführungen sind unter Beachtung der Kontaktvermeidungsregeln zulässig.

  7. Die örtlichen Gesundheitsbehörden können weitergehende Anordnungen erlassen.

  8. Reiserückkehrer aus dem Ausland müssen sich nach Maßgabe der

        Quarantäneverordnung in häusliche Quarantäne begeben.

Die o.g. BfS 88/20 wird hiermit aufgehoben.

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